Titel

OVG Schleswig, Beschluss vom 05.06.2009, Az. 3 B 86/09
Rechtswidrigkeit von Versammlungsauflagen bzgl. Verbot von Fahnenstangen von über 1,60 m Länge und Transparenten von über 3 m Breite

 


Zitiervorschlag: OVG Schleswig, Beschluss vom 05.06.2009, Az. 3 B 86/09, zitiert nach POR-RAV


Gericht:

Aktenzeichen:

Datum:


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Rechtswidrigkeit von Auflagen, nach denen Fahnenstangen von über 1,60 m Länge und 2 cm Dicke und Transparente von über 3 m Breite verboten sind

Leitsatz

Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Verwendung als Waffen können weder Fahnenstangen noch Transparente einer bestimmten Größe verboten werden. Die bloße (abstrakte) Möglichkeit oder die Vermutung einer solchen Verwendung ist nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz für eine hierauf gestützte Auflage nicht ausreichend.

Volltext

TENOR:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.06.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.06.2009 wird hinsichtlich der Auflage 2 Satz 1 bis 3 wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

GRÜNDE

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.

Er ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse des Antragsgegners andererseits geht hinsichtlich der Auflage 2, soweit diese angefochtenen werden ist, zu Lasten des Antragsgegners aus. Aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und insbesondere im vorliegenden Fall aufgrund der zur Verfügung stehenden Zeit nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der streitgegenständliche Bescheid insoweit als offensichtlich rechtswidrig. Bei dieser Sachlage überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragsstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides.

Die Kammer hält bei summarischer Prüfung die angefochtene Auflage 2 für rechtswidrig.

Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Verwendung von Fahnenstangen, welche die Länge von 1,60 m und die Dicke von 2,0 cm überschreiten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Weder dem streitgegenständlichen Bescheid noch dem Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Verwendung der Fahnenstangen als Gefahren bei der angemeldeten Versammlung bestehen oder dass bei Versammlungen des Antragsstellers in der Vergangenheit Fahnenstangen als Waffen eingesetzt worden sind. Die bloße Möglichkeit oder die Vermutung einer solchen Verwendung ist nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz für eine hierauf gestützte Auflage nicht ausreichend (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 0309.1999, 3 ZEO 572/99).

Das Gleiche gilt für die Auflage, dass die mitgeführten Transparente eine Breite von 3,00 m nicht überschreiten dürfen. Auch insoweit ist - abgesehen von der Tatsache, dass sich bereits eine Verwendung von Transparenten als Waffen nicht-unbedingt aufdrängt - kein konkreter Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung droht.

Im übrigen - d.h. hinsichtlich der Auflagen 3 und 4 - erweist sich der angefochtene Bescheid nach Auffassung der Kammer hingegen als offensichtlich rechtmäßig und ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist dargelegt worden. Insoweit folgt die Kammer der Begründung des angefochtenen Bescheids, auf den sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 117 Abs. 5 VwGO).